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thulb.de / Services / Bibliothek nutzen / Benutzungsordnung

Benutzungsordnung der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit §§ 79 Abs. 2 Nr. 1 und 107 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1997 (GVBl. S. 257), erlässt die Friedrich- Schiller- Universität Jena folgende Benutzungsordnung für die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Jena; der Senat der Friedrich-Schiller-Universität Jena hat am 14. Januar 1997 die Benutzungsordnung beschlossen. Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat mit Erlass vom 14. Oktober 1997, Az. H 5-771/4.1-40- diese Ordnung genehmigt.

Präambel

Die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Jena (ThULB) hält die für Forschung, Lehre und Studium erforderliche Literatur in Form von Printmedien und elektronischen Medien bereit und bietet herkömmliche und elektronische Informationsleistungen an. Ihr Gesamtbestand dient auch der regionalen und überregionalen Literaturversorgung. Die Inanspruchnahme der Leistungen regelt diese Ordnung.

(1) Die Benutzung der Bibliothek steht den Mitgliedern und Angehörigen der Friedrich-Schiller-Universität Jena und unter Beachtung von § 2 Abs. 3 Satz 2 der Bibliotheksordnung der Friedrich-Schiller-Universität auch allen anderen natürlichen und juristischen Personen frei.

(2) Einer besonderen Zulassung bedarf es für die Entleihungen (vgl. § 3).

Eine Benutzung der ThULB ist nur im Rahmen dieser Benutzungsordnung zulässig. Sie liegt in den Einrichtungen der Bibliothek aus und wird auf Antrag ausgehändigt.

(1) Der Zulassung als Entleiherin bzw. als Entleiher* bedarf, wer

(a) Bibliotheksgut außerhalb der Räume der Bibliothek benutzen möchte,

(b) die Vermittlung von Bibliotheksgut auswärtiger Bibliotheken wünscht.

(2) Als Entleiher werden zugelassen (a) Mitglieder und Angehörige der Universitäten und Hochschulen des Freistaates Thüringen,

(b) weitere Personen, die in Thüringen wohnhaft sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben,

(c) juristische Personen, die in Thüringen ihren Sitz haben.

(3) Die Zulassung gemäß Absatz 2a und b ist persönlich unter Vorlage eines amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweises zu beantragen. Soweit der Ausweis die gültige Adresse nicht enthält, muss gleichzeitig eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzes vorgelegt werden. Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.

(4) Juristische Personen müssen die Zulassung schriftlich beantragen. Der Antrag ist mit Stempel und Unterschrift des Antragstellers zu versehen. Dieser hat bis zu zwei Unterschriften von Bevollmächtigten zu hinterlegen, die der ThULB gegenüber zeichnungsberechtigt sind. Die Rücknahme der Bevollmächtigung ist der ThULB mitzuteilen.

(5) Für die Zulassung sind folgende persönliche Angaben nötig:

  • Name, Vorname(n), Geschlecht,
  • Geburtsname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift (zusätzlich bei Studierenden: Heimatanschrift und Matrikel)
  • Staatsangehörigkeit
  • zusätzlich bei Ausländern u. Staatenlosen: Aufenthaltsgenehmigung
  • bei Minderjährigen: Name des gesetzlichen Vertreters ggf. auch dessen Anschrift
  • bei juristischen Personen: Rechtsform, Vertretungsberechtigte Anschrift

(6) Veränderungen zu den in Abs. 5 genannten Daten sind der Bibliothek umgehend mitzuteilen.

(7) Die Bibliothek ist berechtigt, die für die Abwicklung der Leihvorgänge benötigten personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form zu speichern. Der Entleiher kann jederzeit eine vollständige Ausgabe der ihn betreffenden Daten verlangen.

(8) Wer als Entleiher zugelassen wird, erhält eine Leihkarte. Die Leihkarte kann zeitlich befristet und mit anderen Einschränkungen versehen sein. Sie bleibt Eigentum der Universität und ist sorgfältig aufzubewahren. Die Leihkarte ist nicht übertragbar und bei jeder Entleihung vorzulegen. Endet die Leihberechtigung, ist die Leihkarte zurückzugeben.

(9) Ausstellung und jährliche Verlängerung der Leihkarten erfolgen in der Ausleihe und in Teilbibliotheken.

(1) Die Öffnungszeiten der Benutzungseinrichtungen werden durch Aushang bekanntgegeben.

(2) Die Bibliothek kann aus zwingenden Gründen zeitweise geschlossen werden.

(1) Zur Gewährleistung guter Studien- und Nutzungsbedingungen haben sich die Benutzer in der Bibliothek ruhig zu verhalten und aufeinander Rücksicht zu nehmen.

(2) Tiere, größere bzw. sperrige Gepäckstücke und andere den Bibliotheksbetrieb störende Gegenstände dürfen nicht mit in die Räume der ThULB genommen werden.

(3) Des weiteren können Mäntel oder andere Oberbekleidung, Hüte, Schirme, Taschen u. ä. in die Benutzungsräume nicht mitgenommen werden.

(4) Essen, Trinken und Rauchen sind nur in dafür vorgesehenen Räumen gestattet.

(5) Aus besonderen Gründen kann das Bibliothekspersonal Beschränkungen in der Benutzung anordnen.

(1) Das für die öffentliche Benutzung in den Lesesälen und Lesebereichen frei zugänglich aufgestellte Bibliotheksgut (Freihandbestände) kann nur in diesen Räumen benutzt werden. Es ist unmittelbar nach der Benutzung wieder an den richtigen Ort zu stellen bzw. an einem gesondert ausgewiesenen Platz abzulegen.Vom unmittelbaren Zugang ausgeschlossene Werke können bei dem zuständigen Bibliothekspersonal gegen Hinterlegung der Leihkarte oder eines amtlichen Ausweises in Empfang genommen werden. Sie müssen dort auch wieder zurückgegeben werden.

(2) Bibliotheksgut aus den Magazinen der ThULB sowie aus anderen Bibliotheken kann zur Benutzung in den von der Bibliothek bestimmten Lesesaal oder Lesebereich bestellt werden. Es kann dort bei der Auskunft gegen Empfangsquittung in Empfang genommen werden. Es ist spätestens bei der Schließung des Lesesaals oder Lesebereichs wieder zurückzugeben. Dabei ist mitzuteilen, ob es zur weiteren Benutzung benötigt wird.

(3) Wird zur Benutzung in den Lesesälen oder Lesebereichen bestelltes Bibliotheksgut innerhalb von zwei Wochen nicht abgeholt, wird die Bestellung annulliert.

(4) Benutzerarbeitsplätze dürfen nicht vorbelegt, Freihandbestände nicht reserviert werden. Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, über längere Zeit nicht genutzte Benutzerarbeitsplätze zu räumen.

(5) Beim Betreten und Verlassen der Lesesäle und Lesebereiche müssen mitgeführte Bücher, Zeitschriften und sonstige Medien dem Bibliothekspersonal unaufgefordert vorgelegt werden.

(6) Die ThULB kann zur Sicherung von Freihandbeständen in bestimmten Lesesälen und Lesebereichen einen besonderen Lesesaalausweis ausgeben und von den Benutzern dessen Vorlage und Hinterlegung beim Bibliothekspersonal verlangen.

(7) Die ThULB stellt auch Benutzerarbeitsplätze mit besonderer technischer Ausstattung bereit. Ihre Inanspruchnahme kann zeitlich beschränkt werden, wenn mehrere Benutzer gleichzeitig ein Gerät zu benutzen oder einen besonderen Arbeitsplatz zu belegen wünschen.

(1) Die zeitweilige Einrichtung von Handapparaten und kleineren Handbibliotheken ist möglich. Ihr Umfang sollte 150 Bestandseinheiten nicht überschreiten. Bei Bedarf müssen diese zugänglich und ausleihbar sein. In angemessenen Zeiträumen findet eine Revision statt. § 11 Abs. 2 der Bibliotheksordnung bleibt unberührt.

(2) Bibliotheksgut kann zeitweilig auch zu Semesterapparaten zusammengestellt werden und ist dann im allgemeinen nicht ausleihbar.

(1) Die in der ThULB vorhandenen Werke können in der Regel zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausgeliehen werden. Ausgenommen davon sind:

  • die Freihandbestände der Lesesäle und der Lesebereiche,
  • Handschriften, Autographen, Rara,
  • Werke von hohem materiellem und ideellem Wert,
  • Werke, die vor 1900 erschienen sind,
  • Abbildungswerke, Tafelwerke, Atlanten,
  • Loseblattsammlungen,
  • Typoskripte,
  • ungebundene Zeitschriften,
  • Werke, die wegen ihrer Größe (z.B. Zeitungsbände), ihres Gewichtes oder Erhaltungszustandes für eine Ausleihe außer Haus nicht geeignet sind,
  • elektronische Datenträger, soweit das Urheberrecht diese Einschränkung bestimmt.

(2) Entleihungen aus den Freihandbeständen der Lesesäle und der Lesebereiche sind in Ausnahmefällen, insbesondere für Forschungszwecke, im Rahmen dieser Ordnung möglich. Anforderungen aus dem Leihverkehr werden in der Regel erfüllt.

(3) Entleihungen aus der Lehrbuchsammlung sind in der Regel nur für Studierende der FSU möglich.

(4) Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der von einem Benutzer gleichzeitig benutzten Bände zu beschränken.

(5) Bibliotheksgut, das für eine uneingeschränkte Benutzung nicht geeignet ist, kann nur bei Nachweis eines besonders gewichtigen wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecks eingesehen werden.

(6) Die Benutzung der ThULB ist grundsätzlich gebührenfrei.

(7) Für bestimmte Amtshandlungen und Sonderleistungen werden Gebühren und Auslagenersatz erhoben. Die ThULB kann gegebenenfalls Vorauszahlung verlangen. Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach den jeweils geltenden Gebührensätzen, die als Anlage Bestandteil dieser Ordnung sind.

(1) Nur Inhaber einer gültigen Leihkarte können Bibliotheksgut entleihen.

(2) Zur Entleihung von Bibliotheksgut sind durch den Besteller entsprechende Formulare vollständig und gut lesbar auszufüllen. Unzureichend ausgefüllte Bestellformulare werden unbearbeitet zurückgegeben.

(3) Die Signatur des gewünschten Werkes ist in den Katalogen zu ermitteln und auf dem Bestellformular anzugeben (Signierzwang).

(4) Das bestellte Bibliotheksgut aus den Magazinen ist in der Ausleihe, aus Teilbibliotheken jeweils vor Ort unter Vorlage der Leihkarte und gegen Empfangsbestätigung abzuholen. Die Rückgabe erfolgt an gleicher Stelle.

(5) Bibliotheksgut, das von der Ausleihe außer Haus ausgenommen ist, wird in einem bestimmten Lesesaal bereitgelegt.

(6) Ist eine bestellte Bestandseinheit verliehen oder aus anderen Gründen nicht bereitstellbar, erhält der Besteller seine Bestellung mit einem entsprechenden Vermerk zurück.

(7) Wird zur Entleihung bestelltes Bibliotheksgut innerhalb von zwei Wochen nicht abgeholt, wird die Bestellung annulliert.

(1) Bereits ausgeliehenes Bibliotheksgut kann in der Regel von anderen Benutzern vorbestellt werden. Falls der Vorbesteller es wünscht, wird er auf seine Kosten benachrichtigt, sobald das gewünschte Werk bereitliegt.

(2) Die Anzahl der Vormerkungen für ein bestimmtes Werk oder für einen bestimmten Benutzer kann beschränkt, ihre Annahme ganz eingestellt werden.

(1) Wissenschaftliche Literatur, die in der ThULB bzw. in einer anderen Bibliothek Jenas nicht vorhanden ist, kann im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen, insbesondere der Leihverkehrsordnung, auf Antrag des Benutzers aus anderen Bibliotheken bestellt werden.

(2) Für Fernleihbestellungen muss der Benutzer als Bestellgrundlage entsprechende Formulare ausgefüllt vorlegen.

(3) Der Benutzer wird auf seine Kosten benachrichtigt, wenn das im Leihverkehr bestellte Bibliotheksgut eingetroffen ist.

(4) Für eine Fernleihbestellung sind gemäß § 8 Abs. 7 vom Besteller Gebühren zu entrichten.

(5) Für die Benutzung des im Leihverkehr beschafften Bibliotheksgutes gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung die Auflagen der gebenden Bibliothek.

(6) Anträge auf Verlängerung der Leihfrist sowie Gesuche um Sondergenehmigungen sind bei der Fernleihe der ThULB zu stellen.

(7) Für Verleihungen von Bibliotheksgut an auswärtige Bibliotheken gelten die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und die in Abs. 1 genannten Bedingungen. Bibliotheksgut, das im Leihverkehr angefordert wird, darf nur in ganz begründeten Ausnahmefällen von der Bereitstellung ausgenommen werden.

(1) Die Leihfrist beträgt 4 Wochen, für Zeitschriftenbände 1 Woche.

(2) Die Bibliothek kann eine kürzere Frist festsetzen.

(3) Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden. Die ThULB wird dem zustimmen, wenn das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird und der Entleiher seinen Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek nachkommt. Die Verlängerung ist vor Ablauf der Leihfrist persönlich, fernmündlich oder schriftlich bei der Ausleihe zu beantragen.

(4) Eine Verlängerung über die Gültigkeit der Leihkarte hinaus wird nicht gewährt. Verkürzte Leihfristen werden in der Regel nicht verlängert.

(5) Bei der Verlängerung kann die ThULB auch die Vorlage des entliehenen Bibliotheksgutes spätestens beim 3. Verlängerungsantrag verlangen.

(6) Sonderleihfristen sind schriftlich zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Leiter der Benutzungsabteilung.

(1) Das entliehene Bibliotheksgut ist spätestens am letzten Tag der Leihfrist unaufgefordert an der Stelle, wo es ausgeliehen wurde, zurückzugeben. Rückgabepflicht besteht auch, wenn die Bibliothek vor Ablauf der Leihfrist ein Werk zurückfordert.

(2) Bei Überschreiten der Leihfrist kann die Bibliothek die Rückgabe anmahnen. Mahnungen erfolgen schriftlich und sind gemäß § 8 Abs. 7 gebühren- und portopflichtig. Für Bedienstete der Friedrich- Schiller- Universität können dienstrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen.

(3) Die Mahngebühr entsteht mit dem Eintrag der Säumnis in das Benutzerkonto. Die ThULB sendet das Mahnschreiben an die letzte ihr vom Entleiher mitgeteilte Adresse, das Postzustellrisiko trägt der Entleiher.

(4) Wird auf eine dritte Mahnung hin das entliehene Werk nicht innerhalb der darin festgesetzten Frist zurückgegeben, so ist die Bibliothek berechtigt, gebührenpflichtig

(a) das Werk abholen zu lassen oder

(b) Ersatzbeschaffung auf Kosten des Entleihers durchzuführen oder

(c) mit Mitteln des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes das Werk zurückzufordern.

(5) Solange der Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann die Bibliothek die Ausleihe weiterer Werke an ihn verweigern.

(1) Die Benutzung von Handschriften und Sonderbeständen ist auf besondere wissenschaftliche Zwecke beschränkt, die der Benutzer darzulegen hat. Sie ist grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Räumen möglich.

(2) Texte und Bilder aus Handschriften, Autographen und Sammlungen der ThULB dürfen nur mit deren Zustimmung veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung ist der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Von jeder Veröffentlichung aus und über Handschriften, Nachlässe und dgl. ist ein Belegexemplar unaufgefordert und unentgeltlich sofort nach Erscheinen an die Bibliothek abzuliefern. Sonderregelungen in Einzelfällen bleiben der ThULB vorbehalten.

(1) Die ThULB erteilt auf Anfrage im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Grundlage der Kataloge und Bestände mündlich und schriftlich Auskünfte. Die anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber gemäß § 8 Abs. 7 in Rechnung gestellt.

(2) Die Anfertigung von Literaturverzeichnissen ist nicht Aufgabe der ThULB.

(3) Die ThULB übernimmt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Recherchen in externen Datenbanken. Die anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber gemäß § 8 Abs. 7 in Rechnung gestellt.

(1) Die Herstellung von Kopien ist unter Beachtung des Urheberrechtes möglich.

(2) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten fertigt die ThULB auf Bestellung Kopien nach Vorlagen aus ihrem Bestand und dem anderer Bibliotheken an, wenn es der Erhaltungszustand der jeweiligen Vorlage erlaubt. Die anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber gemäß § 8 Abs. 7 in Rechnung gestellt.

(3) Ist die ThULB nicht in der Lage, Kopien selbst herzustellen, kann sie im Einvernehmen mit dem Benutzer ein privates Unternehmen damit beauftragen. Die tatsächlich entstehenden Kosten trägt der Benutzer.

(4) Bei Anfertigung von Kopien aus Bibliotheksgut durch den Benutzer ist dieser für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen selbst verantwortlich.

(5) Die ThULB kann Bibliotheksgut vom Kopieren in Selbstbedienung ausschließen.

Sonderfälle der Benutzung, wie

  • die Verwendung von Werken der Bibliothek zu Ausstellungszwecken,
  • die Verwendung von Bibliotheksbeständen zur Herstellung von Nachdrucken,
  • die Edition oder Faksimilierung von Handschriften, Inkunabeln und Rara sowie alten Karten, Plänen und Grafiken,
  • die Herstellung und die Vervielfältigung fotografischer Aufnahmen und anderer Kopien durch den Benutzer zu gewerblichen Zwecken,

bedürfen einer jeweils gesonderten Vereinbarung. Entsprechende Anträge sind an den Direktor der ThULB zu stellen. Ist anzunehmen, daß für dieses Bibliotheksgut gleichzeitig Benutzungsanforderungen aus der Universität zu erwarten sind, hört die ThULB vorher den potentiellen Nutzer an.

(1) Der Benutzer hat das Recht auf die in dieser Benutzungsordnung genannten Leistungen der ThULB.

(2) Kritiken, Vorschläge und Wünsche kann der Benutzer jederzeit dem Bibliothekspersonal vortragen. Hierzu können auch die in den Benutzungseinrichtungen ausliegenden Benutzerbücher verwendet werden.

(3) Der Benutzer hat sich bei der Nutzung der ThULB so zu verhalten, dass er den ordnungsgemäßen Ablauf des Bibliotheksbetriebes nicht beeinträchtigt. Er ist verpflichtet, den Vorschriften der Benutzungsordnung und den Aufforderungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Er haftet für Schäden und Nachteile, die der ThULB durch sein Verschulden entstehen.

(4) Der Benutzer hat das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände der ThULB sorgfältig zu behandeln. Eintragungen, Anstreichungen sowie sonstige Veränderungen am Bibliotheksgut sind untersagt. Einzelblätter von Loseblattsammlungen dürfen nicht aus dem Ordner, Titelkarten nicht aus den Katalogkästen entnommen werden.

(5) Der Benutzer hat den Zustand des ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes nach Empfang zu prüfen und etwa vorhandene und erkennbare Schäden unverzüglich anzuzeigen. Es ist nicht statthaft, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

(6) Eine Weitergabe entliehenen Bibliotheksgutes an Dritte ist unzulässig.

(7) Der Benutzer hat dafür zu sorgen, dass auch im Falle seiner Verhinderung entliehenes Bibliotheksgut fristgerecht zurückgegeben wird.

(8) Vor Antritt längerer Reisen ist entliehenes Bibliotheksgut zurückzugeben.

(9) Entliehene Non-Printmedien dürfen nur auf handelsüblichen Geräten unter Beachtung der von der Herstellerfirma vorgeschriebenen und dem Benutzer bekanntgemachten Voraussetzungen benutzt werden.

(10) Der Benutzer ist verpflichtet, Computer und Peripheriegeräte der ThULB sorgfältig und sachgemäß zu behandeln. Es dürfen weder zusätzliche Programme installiert noch die von der ThULB eingerichteten Systemkonfigurationen verändert werden. Etwaige Schäden an Hardware oder Software sind sofort anzuzeigen.

(11) Der Benutzer hat entliehene Videokassetten vor der Rückgabe selbst zurückzuspulen.

(12) Wünscht der Benutzer das Benutzungsverhältnis zu beenden, hat er das entliehene Bibliotheksgut sowie die Leihkarte zurückzugeben.

(13) Studierende an der Friedrich- Schiller- Universität erhalten die für die Exmatrikulation erforderliche Entlastung von der ThULB nur dann, wenn sie das entliehene Bibliotheksgut zurückgegeben haben und seitens der Bibliothek keine Ansprüche mehr bestehen.

(1) Der Benutzer haftet für das von ihm entliehene Bibliotheksgut bis zur Rückgabe. Über die Rückgabe erhält er eine Quittung oder eine Entlastung in anderer Form.

(2) Für Verlust oder Beschädigung von Bibliotheksgut während der Benutzung haftet der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die ThULB nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Bei Beschädigung veranlasst die ThULB die sachgerechte Reparatur und stellt dem Benutzer die entstandenen Kosten gemäß § 8 Abs. 7 in Rechnung. Bei Verlust hat der Benutzer in angemessener Frist ein gleichwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen. Die Bibliothek kann stattdessen die Kosten für die Wiederbeschaffung eines identischen Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgelegten Wertes in Rechnung stellen. Die Einarbeitungskosten richten sich nach den geltenden Gebührensätzen.

(1) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, von den sich in den Benutzungsräumen aufhaltenden Personen die Vorlage eines amtlichen Ausweises zu verlangen und sich den Inhalt von Mappen, Taschen und ähnlichen Behältnissen vorzeigen zu lassen.

(2) Das Bibliothekspersonal kann einen Benutzer, der nicht nur unwesentlich gegen die Benutzungsordnung verstößt, ganz oder teilweise von der Benutzung ausschließen. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Pflichten bleiben unberührt.

(3) Die ThULB ist berechtigt, den Zutritt zu einem Lesesaal oder Lesebereich von der Abgabe eines besonderen Lesesaalausweises abhängig zu machen, der bei nicht nur unwesentlichen Verstößen gegen die Benutzungsordnung vom Bibliothekspersonal eingezogen werden kann.

(4) Die in der ThULB erhobenen oder gespeicherten personenbezogenen Daten des Benutzers werden entsprechend den Vorschriften des Thüringer Landesdatenschutzgesetzes behandelt. Die Bibliothek erteilt keine Auskünfte darüber, wer bestimmtes Bibliotheksgut ausgeliehen oder vorbestellt hat.

(5) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, nicht fristgemäß freigemachte Garderobenschränke und Schließfächer zu räumen. Die entnommenen Gegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(1) Eine Haftung der Universität für den Verlust von Sachen, insbesondere Geld, Wertsachen und Ausweispapiere, sowohl in den Benutzungsräumen als auch aus den Ablagegelegenheiten wird nicht übernommen. Der Benutzer hat sein persönliches Eigentum ausreichend zu sichern.

(2) Die Universität haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder verzögerte Benutzungsleistungen entstanden sind.

(3) Die Universität haftet nicht für Schäden, welche durch die Benutzung von elektronischen Medien entstehen, die sich nicht in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

(4) Die Universität haftet nicht für den Inhalt der über elektronische Datennetze verfügbaren Informationen.

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Jena vom 01. 09. 1973 außer Kraft.

Jena, den 5. November 1997

Prof. Dr. Georg Machnik

Rektor der Friedrich-Schiller-Universität Jena

Der Senat der Friedrich-Schiller-Universität Jena hat auf seiner Sitzung am 20.07.1999 die Aufnahme folgender Bestimmungen in die Benutzungsordnung der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Jena beschlossen:

(1.) Bis zur Einführung einer multifunktionalen Chipkarte mit Bibliotheksausweisfunktion an der Friedrich-Schiller-Universität Jena gelten für alle Benutzer der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek die §§ 3,8 Abs. 7,9 und 18 Abs. 12 mit folgenden Maßgaben:

  1. Bei Beantragung der Zulassung ist neben den Voraussetzungen gem. § 3 Abs. 3 und 4 eine Chipkarte mit Barcode vorzulegen. Dieser Barcode wird den persönlichen Angaben des Entleihers gem. § 3 Abs. 5 als Benutzernummer für das elektronische Ausleihsystem zugeordnet.
  2. Die Chipkarte kann für 10.- DM an den vorhandenen Ausgabeautomaten in Form einer Kopier/Leihkarte erworben werden. Die Chipkarte bleibt Eigentum des Entleihers.
  3. Gebühren und Auslagenersatz gem. der Benutzungsordnung können nur noch bargeldlos entrichtet werden. Dazu ist vom Entleiher die elektronische Geldbörse auf der Chipkarte i. S. Ziff. 1 an den vorhandenen Aufladeautomaten aufzuladen.
  4. Der Verlust der Kopier-/Leihkarte ist der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek unverzüglich zu melden. Die zur Entgegennahme der Meldung konkret zuständigen Stellen werden auf geeignete Art bekannt gegeben.

(2.) Diese Regelung tritt ab 1. August 1999 in Kraft.

Prof. Dr. Georg Machnik

Rektor der Friedrich-Schiller-Universität Jena

* Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden in dieser Ordnung lediglich an dieser Stelle die Formen für beide Geschlechter aufgeführt; entsprechend soll der ganze Text verstanden werden.

Anlage

Thüringer Verwaltungskostenordnung für Hochschulbibliotheken Gebühren